Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Verkaufsbedingungen
Falls nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart, gelten die folgenden Verkaufsbedingungen. Zusätze oder Änderungen finden nur Anwendung, sofern sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen.

1. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Sitz des Verkäufers.

2. Toleranzen, Qualität:
Bei Breiten-, Konstruktions-, Gewichts- und Ausrüstungsangaben sowie Farbausfall sind handelsübliche Toleranzen vorbehalten.
Es gilt, falls nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes festgelegt wurde, der handelsübliche Qualitätsstandard für Importware als vereinbart.

3. Menge:
Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % ist zulässig. Bei Auftragsbestätigung nach Gewicht ist immer der gleichzeitig angegebene Laufmeterpreis maßgeblich.

4. Reklamationen:
Für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers gilt § 377 HGB. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Verpflichtung hinsichtlich des Ausfalles der Ware nach erfolgter Ausrüstung oder Verarbeitung. Reklamationen sind unter Beifügung von Beweisstücken und Unterlagen unter genauer Angabe der beanstandeten Mängel schriftlich vorzulegen. Alle Reklamationen sollen möglichst freundschaftlich geregelt werden.

5. Lieferung:
Der vertraglich vereinbarte Verschiffungstermin versteht sich, wenn nichts Anderes erwähnt ist, ab Herstellungsland. Als Liefertermin gilt der Ankunftstermin oder die Freistellung der Ware beim Spediteur. Eine Frist von 15 Tagen für die frühere oder spätere Verschiffung oder Lieferung als vertraglich vereinbart, ist zulässig. Ein bestimmter Ankunftstermin kann nicht zugesichert werden. Der Transport erfolgt nach Wahl des Verkäufers vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit von Laderaum in einer oder mehreren Sendungen mit oder ohne Umladung. Das Datum des Konnossements oder Frachtbriefes gilt als Datum der Verschiffung. Falls der Käufer bestimmte Vorschriften bezüglich Verschiffungshafen, Dampferwahl oder anderes erteilt, gehen daraus resultierende Risiken auf eigene Gefahr und Kosten zu seinen Lasten.
Erforderliche Größen, Farb- und Dessin-Einteilungen sollten bei Auftragsabschluss vorliegen. Für Lieferverzögerungen, die durch verspätete Einteilung entstehen, trägt der Käufer das Risiko. Für Verkäufe ab deutscher Ausrüstanstalt gelten die branchenüblichen Nachlieferungsfristen vorbehaltlich termingemäßer Ankunft der Rohware.

6. Lieferunterbrechung, Preisanpassung:
Für die Folgen höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, substantielle Veränderungen von Zöllen, Preisen, Nebenkosten, Gebühren sowie unverschuldete Betriebsstörungen kann der Verkäufer nicht verantwortlich gemacht werden. Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten. Verspätete Lieferungen, teilweise oder ganze Nichtlieferung aufgrund höherer Gewalt berechtigen nicht zur Stornierung des Vertrages. Sie erlauben dem Verkäufer Nachlieferung für einen für später zu vereinbarenden Termin, bei welchem die Dauer der Behinderung zu berücksichtigen ist. Ist Nachlieferung nicht möglich, so wird der Vertrag im Umfang der durch höhere Gewalt betroffenen Menge annulliert. Liegen die Folgen der höheren Gewalt in einer substantiellen Änderung von preisbildenden Faktoren, ohne dass die Durchführung des Vertrags unmöglich wird, ist der Verkäufer nach seiner Wahl unter Beibehaltung des Vertrages zu adäquaten Preisanpassungen berechtigt.

7. Erlöschen von Verpflichtungen, Sicherheitsleistungen, Verzug:
a) Unsere Lieferpflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten bei uns, auch nach Eingehen von Verpflichtungen, begründete Zweifel in dieser Hinsicht entstehen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu fordern oder von dem noch nicht erfüllten Teil unserer Verträge ohne Schadensersatzpflicht zurückzutreten. Wir sind ferner berechtigt, nach unserer Wahl sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung des Kaufpreises für schon bewirkte Leistungen zu verlangen. Gelieferte Ware, die noch unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, kann außerdem ohne Fristsetzung von uns zurückgeholt werden. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten trägt der Käufer. Er haftet für etwaigen Minderwert und entgangenen Gewinn.

b) Der Käufer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises nicht zahlt. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bei Verzug des Käufers entfallen etwa vereinbarte Zahlungsvergünstigungen.

8. Eigentumsvorbehalte:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware nach Besitzübergang auf den Käufer trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, zum Zweck der Besichtigung oder Rückforderung seiner Ware die Lagerräume des Käufers bzw. alle Räume, in denen die Ware lagert, jederzeit zu betreten. Der Käufer kann die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

b) Für den Fall der Veräußerung oder Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgendes:
aa) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu zu veräußern oder zu verarbeiten und verarbeitet zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
Sofern die Insolvenzordnung dies zulässt, ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen freihändigen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
bb) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
cc) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
dd) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
ee) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
ff) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
gg) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
hh) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
ii) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

c) Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-, Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten freigestellt ist.

9. Lizenzen:
Bei der Einfuhr von Waren für den Re-Export hat der Käufer die einschlägigen Vorschriften und Formalitäten zu beachten. Dem Käufer obliegt die Verpflichtung, sofern erforderlich, unverzüglich bei Auftragsabschluss die Re-Exportverpflichtung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn, Postfach 5171, unter Bezugnahme auf diesen Vertrag einzureichen und zu gegebener Zeit den Re-Exportnachweis zu erbringen. Für Verzögerungen, die aus verspäteter Erledigung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen resultieren, kann der Verkäufer nicht verantwortlich gemacht werden.

10. Gewährleistung und Haftung:
a) Der Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

b) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

c) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder von Seiten dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

d) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

e) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

11. Schlußbestimmungen:
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

b) Für sämtliche Rechtsgeschäfte und/oder Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge (CISG) wie auch die materiellen Regelungen etwaiger anderer zwischenstaatlicher Übereinkommen zur Regelung des internationalen Geschäftsverkehrs werden ausgeschlossen.

c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Käufer seinen Sitz in Deutschland, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nur, sofern es sich bei ihm um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

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